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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimathaus Hollager Hof v. 1656 e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz ist in Wallenhorst/Hollage.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung sowie des Heimatgedankens.
Als jugendpflegerische Erziehungsmaßnahme soll zusammen mit Jugendlichen (z.B im Rahmen einer schulischen Projektwoche) der Aufbau des Heimathauses Hollager Hof erfolgen, um einen näheren Bezug zu Kunst und Kultur herzustellen bzw. um die Lebensweise im 17. Jahrhundert in Wallenhorst und Umgebung sowie der damit verbundenen historischen und kulturellen Traditionen vor Ort zu erfahren. Ergänzend dazu sollen Referenten Vorträge zu diesem Thema halten. Ferner sollen in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der Gemeinde Wallenhorst regelmäßig plattdeutsche Frühschoppen abgehalten werden und Ausstellungen verschiedener Künstler stattfinden. Insbesondere Schulkindern wird die Möglichkeit gegeben, vom Verein ausgerichtete Ausstellungen zu besuchen, die Themen des Umweltschutzes behandeln und Einblicke in die Tier- und Pflanzenwelt bieten.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen, die die Vereinsziele zu fördern bereit sind. Der Aufnahmeantrag ist schrfitlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nach vorangegangener schriftlicher Kündigung zum Schluss der Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwider handelt.
§ 4 Beitrag
- Über die Höhe des Mitgliedbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Beitragsermäßigung in besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich zum geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Eine Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung.
- Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamlung steht zu:
- dem Vorstand
- den Vereinsmitgliedern, wenn mindestens ein Drittel derselben schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung vom Vorstand verlangen.
- Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung:
Prüfung der Geschäftsführung und die jeweils für das folgende Geschäftsjahr zu wählen sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
- Die Vereinsleitung liegt beim Vorstand. Der Vorstand wird für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt:
- dem (der) Vorsitzenden
- seinem (ihrem) Stellvertreter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- fünf weiteren Mitgliedern
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 II BGB wird gebildet von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
- Im Innenverhältnis bedarf der geschäftsführende Vorstand zur Vornahme von Rechtsgeschäften eines Auftrages des Vorstandes.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter ist für die allgemeine Geschäftsführung verantwortlich.
§ 8 Beschlussfasung
1. Alle Beschlüsse der Mitgliedeversammlung und des Vorstandes werden mit einacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Juistische Personen haben eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend ist.
3. Der Vorstand ist bschlussfähig, wenn nch erfolgter Einladung mindestens 1/2 der Mtglieder anwesend sind.
§ 9 Niederschriften
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschiften angefertigt.
2. Die Niederschriften sind nach Genehmigung durch die Mitglieder-versammlung bzw. durch den Vorstand vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vermögen
1. Über die Verwendung des Vereinsvermögen entscheidet der Vorstand.
2. Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke vewendet werden.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfal steuerbegünstigter Zwecke fäll das Vermögen an die Gemeinde Wallenhorst, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 bestimmten Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Sofortiger Wirkung in Kraft.
Wallenhorst-Hollage, 23. März 1992
„De Plattdütsken van'n Holger Hoff”
Treffen sich jeden 1. Montag im Monat um 19.00 Uhr
Offenes Sonntags-Cafe` im Heimathaus
Jeden 2. Sonntag im Monat ab 14.30 Uhr (Okt.-März). Eventuelle Änderungen werden auf unserer Internetseite bekannt gegeben.
Theorie und Praxis gegen Risikofaktor Bewegungs- armut
Tänzerische Gymnastik - Rundum fit mit Musik - Leitung: Frau Kreye
Montags, 15.30 bis 17.00 Uhr
T ́ai Chi
Leitung: Frau Annette Eilers Beginn: Dienstag (für Fortgeschrittene)
08.02.-10.04.2012 von 18.00-19.30 Uhr Dienstag (für Anfänger)
08.02.-10.04.2012 von 20.00-21.30 Uhr Anmeldung: VHS, Telefon 05407/814000
Edle Stickereien
Leitung: Frau Webering Jeden 2. Mittwoch im Monat von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Ernährungsberatung
Weight Watchers Leitung: Frau Kröger Jeden Montag um 10.00 und um 17.00 Uhr
















